Welche Lenkradnabe ,welches Lenkrad?
Re: Welche Lenkradnabe ,welches Lenkrad?
Ich guck die Tage mal was ich noch in der Garage rumfliegen habe, vielleicht ist da ja noch was für einen von Euch dabei.
Gruß
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Re: Welche Lenkradnabe ,welches Lenkrad?
@flori
ja gerne.
@akita
was ist ein AIRBAGSCHEIN ?
edit: aah ok..
http://www.bs-wiki.de/mediawiki/index.php/Airbag
ja gerne.
@akita
was ist ein AIRBAGSCHEIN ?
edit: aah ok..
http://www.bs-wiki.de/mediawiki/index.php/Airbag
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Re: Welche Lenkradnabe ,welches Lenkrad?
den braucht man um arbeiten am Airbag durchführen zu dürfen.
Ich darf sogar ihn Zünden aber nur im eingebauten zustand.Den T1 schein habe ich noch nicht, aber das wäre dann doch übertrieben.
Das mit dem Airbagschein ist so wie mit dem Führerschein,ein Auto fährt mit Benzin und nicht mit dem Führerschein.
Nur ich mache Airbag arbeiten gewerblich.
Ich hoffe du weist was ich meine
Ich darf sogar ihn Zünden aber nur im eingebauten zustand.Den T1 schein habe ich noch nicht, aber das wäre dann doch übertrieben.
Das mit dem Airbagschein ist so wie mit dem Führerschein,ein Auto fährt mit Benzin und nicht mit dem Führerschein.
Nur ich mache Airbag arbeiten gewerblich.
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Re: Welche Lenkradnabe ,welches Lenkrad?
Crashtestdummy?Akita wrote:Nur ich mache Airbag arbeiten gewerblich.
Ich hoffe du weist was ich meine
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Re: Welche Lenkradnabe ,welches Lenkrad?
So , noch was gefunden das klingt mal einleuchtend:viel Bla, bla.
Zitat:
Inhalt/Kurztext:
Das „außer-Funktion-setzen“ eines Airbags führt nicht grundsätzlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 (2) StVZO. Es ist zu unterscheiden, ob eine Deaktivierung oder ein kompletter Ausbau des Systems vorgenommen werden soll. Der AKE „Clearingstelle § 19/29“ hat das Thema aus zulassungsrechtlicher Sicht behandelt.
Ausführlicher Text:
Die Verwendung von Reboard-Kindersitzen auf Beifahrersitzplätzen in Fahrzeugen, die mit Airbagsystemen ausgerüstet sind, ist nur zulässig, wenn der Airbag außer Funktion gesetzt ist.
Die Arbeitsgruppe „§19/29 Clearingstelle“ hat die Problematik aus zulassungsrechtlicher Sicht diskutiert und ist zu folgendem Ergebnis gekommen.
1. „Außer-Funktion-setzen“ des Airbags
Beim „außer-Funktion-setzen“ des Airbags erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Diese erlischt dann nicht, wenn ein Gutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO oder ein Negativgutachten vorliegt.
Bei Gutachten im Sinne des § 19 (3) handelt es sich um Gutachten, die auch für Fahrzeugteile zum nachträglichen Einbau (z.B. Sonderlenkräder, Spoiler) erteilt werden. Das Verfahren ist in diesem Fall das gleiche, wie nach dem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen, für die ein entsprechendes Gutachten gefordert wird. Das heißt, grundsätzlich muß das „außer-Funktion-setzen“ des Airbags bei Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens durch den Sachveständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Überwachungsorganisation abgenommen werden.
Bei einem Negativgutachten handelt es sich um ein Gutachten eines technischen Dienstes in dem festgelegt wird, unter welchen Umständen das „außer-Funktion-setzen“ des Airbas keiner Abnahme bedarf, so daß die BE bestehen bleibt. In dem entsprechenden Negativgutachten ist in der Regel festgelegt, welche Herstellervorschriften beim „außer-Funkton-setzen“ beachtet werden müssen.
2. Ausbau eines Airbags
Da das Vorhandensein eines Airbags nicht vorgeschrieben ist, hat der Ausbau aus zulassungsrechtlicher Sicht keine Folgen. Das heißt, der Ausbau führt nicht zum Erlöschen der BE.
Dieser Stellungnahme der Clearingstelle liegen folgende Überlegungen zugrunde.
Der Airbag ist ein Bauteil eines Fahrzeugs, das die passive Sicherheit im Falle eines Anstoßes, abhängig vom Unfalltyp und -schwere, erhöht. Weder in den nationalen, noch in den EG-Bauvorschriften ist die explizite Ausrüstung mit einem Airbag gefordert. Der komplette Ausbau des Airbags kann deshalb keine Auswirkungen auf den Bestand der Betriebserlaubnis haben.
Eine Gefährdung tritt ein, so die Erläuterungen zum Beispielkatalog zu § 19 StVZO, wenn für die Verkehrssicherheit wesentlichen Eigenschaften und Merkmale eines Fahrzeugs, wie z.B: der Insassenschutz, so beeinflußt werden, daß das in den Bau- und Betriebsvorschriften festgelegte Niveau unterschritten wird. Der Komplettausbau kann also nicht zum Erlöschen der BE führen, denn sonst dürften Kfz ohne Airbag nicht mehr zulassungsfähig sein.
Anders verhält es sich bei der Deaktivierung des Airbags. Mit den hohen Anforderungen an die Auslösequalität stellt er ein komplexes Bauteil dar. Seine Auslösung geschieht sensorgesteuert, verknüpft mit logischen Abfragen und Schaltvorgängen. Eine nicht sachgerechte Deaktivierung erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Fehlauslösung und damit kommt die BE zum Erlöschen.
Das Vorhandensein eines Gutachtens bzw. Negativgutachtens ist in jedem Fall zu fordern, auch bei Änderungen am Seitenairbagsystem oder Fahrerairbag, z.B. Einbau eines Sportsitzes oder Austausch des Lenkrades.
Haftungsrechtliche Folgen wurden in diesem Zusammenhang nicht diskutiert.
Die Fahrzeughersteller lassen Arbeiten an Airbagsystemen nur von den von ihnen autorisierten Fachwerkstätten zu. Eine Zusatzkennzeichnung mit dem Hinweis auf die Funktionsunfähigkeit wird ebenfalls gefordert.
Unabhängig vom Erlöschen der BE wird den Kunden empfohlen, in jedem Falle einen Eintrag in die Fahrzeugpapiere vornehmen zu lassen.
(Quelle:VFZ, 10./11. Sitzung § 19 Clearingstelle)
:juggle:
Zitat:
Inhalt/Kurztext:
Das „außer-Funktion-setzen“ eines Airbags führt nicht grundsätzlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 (2) StVZO. Es ist zu unterscheiden, ob eine Deaktivierung oder ein kompletter Ausbau des Systems vorgenommen werden soll. Der AKE „Clearingstelle § 19/29“ hat das Thema aus zulassungsrechtlicher Sicht behandelt.
Ausführlicher Text:
Die Verwendung von Reboard-Kindersitzen auf Beifahrersitzplätzen in Fahrzeugen, die mit Airbagsystemen ausgerüstet sind, ist nur zulässig, wenn der Airbag außer Funktion gesetzt ist.
Die Arbeitsgruppe „§19/29 Clearingstelle“ hat die Problematik aus zulassungsrechtlicher Sicht diskutiert und ist zu folgendem Ergebnis gekommen.
1. „Außer-Funktion-setzen“ des Airbags
Beim „außer-Funktion-setzen“ des Airbags erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Diese erlischt dann nicht, wenn ein Gutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO oder ein Negativgutachten vorliegt.
Bei Gutachten im Sinne des § 19 (3) handelt es sich um Gutachten, die auch für Fahrzeugteile zum nachträglichen Einbau (z.B. Sonderlenkräder, Spoiler) erteilt werden. Das Verfahren ist in diesem Fall das gleiche, wie nach dem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen, für die ein entsprechendes Gutachten gefordert wird. Das heißt, grundsätzlich muß das „außer-Funktion-setzen“ des Airbags bei Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens durch den Sachveständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Überwachungsorganisation abgenommen werden.
Bei einem Negativgutachten handelt es sich um ein Gutachten eines technischen Dienstes in dem festgelegt wird, unter welchen Umständen das „außer-Funktion-setzen“ des Airbas keiner Abnahme bedarf, so daß die BE bestehen bleibt. In dem entsprechenden Negativgutachten ist in der Regel festgelegt, welche Herstellervorschriften beim „außer-Funkton-setzen“ beachtet werden müssen.
2. Ausbau eines Airbags
Da das Vorhandensein eines Airbags nicht vorgeschrieben ist, hat der Ausbau aus zulassungsrechtlicher Sicht keine Folgen. Das heißt, der Ausbau führt nicht zum Erlöschen der BE.
Dieser Stellungnahme der Clearingstelle liegen folgende Überlegungen zugrunde.
Der Airbag ist ein Bauteil eines Fahrzeugs, das die passive Sicherheit im Falle eines Anstoßes, abhängig vom Unfalltyp und -schwere, erhöht. Weder in den nationalen, noch in den EG-Bauvorschriften ist die explizite Ausrüstung mit einem Airbag gefordert. Der komplette Ausbau des Airbags kann deshalb keine Auswirkungen auf den Bestand der Betriebserlaubnis haben.
Eine Gefährdung tritt ein, so die Erläuterungen zum Beispielkatalog zu § 19 StVZO, wenn für die Verkehrssicherheit wesentlichen Eigenschaften und Merkmale eines Fahrzeugs, wie z.B: der Insassenschutz, so beeinflußt werden, daß das in den Bau- und Betriebsvorschriften festgelegte Niveau unterschritten wird. Der Komplettausbau kann also nicht zum Erlöschen der BE führen, denn sonst dürften Kfz ohne Airbag nicht mehr zulassungsfähig sein.
Anders verhält es sich bei der Deaktivierung des Airbags. Mit den hohen Anforderungen an die Auslösequalität stellt er ein komplexes Bauteil dar. Seine Auslösung geschieht sensorgesteuert, verknüpft mit logischen Abfragen und Schaltvorgängen. Eine nicht sachgerechte Deaktivierung erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Fehlauslösung und damit kommt die BE zum Erlöschen.
Das Vorhandensein eines Gutachtens bzw. Negativgutachtens ist in jedem Fall zu fordern, auch bei Änderungen am Seitenairbagsystem oder Fahrerairbag, z.B. Einbau eines Sportsitzes oder Austausch des Lenkrades.
Haftungsrechtliche Folgen wurden in diesem Zusammenhang nicht diskutiert.
Die Fahrzeughersteller lassen Arbeiten an Airbagsystemen nur von den von ihnen autorisierten Fachwerkstätten zu. Eine Zusatzkennzeichnung mit dem Hinweis auf die Funktionsunfähigkeit wird ebenfalls gefordert.
Unabhängig vom Erlöschen der BE wird den Kunden empfohlen, in jedem Falle einen Eintrag in die Fahrzeugpapiere vornehmen zu lassen.
(Quelle:VFZ, 10./11. Sitzung § 19 Clearingstelle)
:juggle:
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Re: Welche Lenkradnabe ,welches Lenkrad?
lies ich das jetzt richtig, das wenn ich alles was mit dem airbag zu tun hat, raus mach, das dann die BE nciht erlischt??
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Re: Welche Lenkradnabe ,welches Lenkrad?
Braucht man nicht als Werkstatt / Mechaniker eine spezielle Zertifizierung um einen Airbag überhaupt anpacken zu dürfen, ohne auf die Finger geklopft zu bekommen
Ansonsten scheint es durchaus so, als wäre Ausbau > Außer-Betrieb-Setzen, was die BE angeht.
Ansonsten scheint es durchaus so, als wäre Ausbau > Außer-Betrieb-Setzen, was die BE angeht.
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Re: Welche Lenkradnabe ,welches Lenkrad?
richtig man muss eine Schulung mit Prüfung ablegen. Ich hab da so ne Urkunde :$mole wrote:Braucht man nicht als Werkstatt / Mechaniker eine spezielle Zertifizierung um einen Airbag überhaupt anpacken zu dürfen, ohne auf die Finger geklopft zu bekommen
Ansonsten scheint es durchaus so, als wäre Ausbau > Außer-Betrieb-Setzen, was die BE angeht.
"Hiermit bestätigen wir Herrn ...... die erfolgreiche Teilnahme am Seminar zum Erwerb der Sachkunde über pyrotechnische Rückhaltesysteme in KFZ (Airbag und Gurtstraffersysteme ) .
Das Seminar befähigt den Teilnehmer als "geschulte Person " für den Umgang mit pyrotechnischen Rückhaltesystemen T1 in der Werkstatt und im Lager tätig zu sein."
ohne diesen wisch darf man Airbags nicht mal in die Hand nehmen ! Ich darf sie sogar Zünden im eingebauen Zustand.
Wer sich trotzdem an Airbag´s versucht handelt grob fahrlessig ! Man darf sie auch nicht normal mit der Post verschicken usw.
@ rein-rs-power : wir arbeiten daran .to be continued...
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Re: Welche Lenkradnabe ,welches Lenkrad?
was ist den die clearingstelle?
ich hab meinen schon raus gerissen :ja:
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Re: Welche Lenkradnabe ,welches Lenkrad?
Eine Clearingstelle ist eine Einrichtung zur Koordination und Schlichtung zwischen verschiedenen Institutionen, Trägern und Angeboten.
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